18.03.2026
Der Landtag Brandenburg hat heute die Änderung des Jagdgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung beschlossen. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen im Überblick:
1. Wolf wird dem Jagdrecht unterstellt
Neu ist, dass Wolf und Wolfshybrid als dem Jagdrecht unterliegende
Tierarten aufgenommen werden. Der Wolf bleibt aber ganzjährig geschont;
der Wolfshybrid erhält eine ganzjährige Jagdzeit. Im Jagdgesetz selbst
werden dazu Sonderregeln eingeführt, etwa kein Aneignungsrecht,
Meldepflicht bei Erlegung/Fund, Zuständigkeiten der unteren
Jagdbehörden und Mitwirkung am Monitoring. Die Erlegung von Wolf und
Wolfshybrid ist ausschließlich nach den Regelungen der jeweils aktuellen
Wolfsverordnung zulässig (§ 37a Abs. 3 u. 4 BbgJagdG-E).
2. Mindestabschuss bei Rot- und Damwild wird in der AK 1 gestrichen
Bisher gilt in der DVO: Für Rot-, Dam- und Muffelwild ist der Abschussplan
für die Altersklasse 0 und 1 Mindestabschuss. Künftig soll gelten: nur noch
Rot- und Damwild, und dort nur Altersklasse 0.
Das heißt konkret:
• AK 1 bei Rot- und Damwild entfällt als Mindestabschuss
• Muffelwild fällt komplett aus diesen Regelungen heraus, weil es
ganzjährig geschont werden soll
3. Digitale Streckenliste wird Pflicht
Bislang ist die Streckenliste nach einem vorgegebenen Muster zu erstellen.
Neu ist:
• Die Streckenliste ist digital im Onlineportal Jagdstatistik zu erstellen.
• Der Nachweis über erlegtes Schalenwild bleibt weiterhin getrennt
nach Geschlecht und Altersklasse zu führen.
4. Nachtzieltechnik wird erweitert
Bisher erlaubt § 3 Abs. 1 BbgJagdDV Nachtzielgeräte und künstliche
Lichtquellen nur beim Erlegen von Schwarzwild und den invasiven
Raubwildarten Waschbär und Marderhund.
Neu ist:
• zulässig bei der Nachsuche von krankgeschossenem oder
schwerkrankem Wild
• über die Nachsuche hinaus zulässig auch beim Erlegen von
Schwarzwild, Waschbär, Marderhund und Fuchs.
5. Fangjagd in befriedeten Bezirken wird neu geregelt
Es wird neu geregelt:
• sofort tötende Fanggeräte sind in befriedeten Bezirken zulässig,
• wenn andere Maßnahmen nicht erfolgreich oder nicht möglich
waren,
• und nur mit gültigem Jagdschein, Lehrgangsnachweis und
Genehmigung der unteren Jagdbehörde.
6. Jagdzeiten ändern sich an mehreren Stellen
Die Sommerschonzeit entfällt ersatzlos. Neu bzw. geändert:
• Rot- und Damwild
Schmalspießer und Schmaltiere: vom 16. April bis 15. Januar
Hirsch, Alttier und Kalb: vom 1. August bis 15. Januar
• Rehwild
Ricken und Kitze: vom 1. September bis 15. Januar
Rehbock und Schmalreh: vom 16. April bis 15. Januar
• Baummarder: bekommt eine Jagdzeit 1. September bis 28. Februar;
bisher ganzjährig geschont
• Wolfshybrid: ganzjährig jagdbar, wenn nach BbgWolfV zulässig.
• Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster: künftig 1. September bis 31. Januar
statt bisher 1. Oktober bis 31. Dezember
• Nilgans: künftig ganzjährig statt bisher 1. September bis 31. Januar
• Graugans und Kanadagans: werden gemeinsam geregelt; Jagdzeit 1.
August bis 31. Januar, mit Einschränkung zur Schadensabwehr in
bestimmten Zeiträumen
• Möwen: erhalten erstmals eine Jagdzeit 1. September bis 31.
Januar.
Neu ganzjährig geschont:
• Blässgans
• Muffelwild
• Wolf
• außerdem soll Ringelgans ausdrücklich in die Liste der ganzjährig
geschonten Arten aufgenommen werden.
7. Ablenkfütterung wird ausgeweitet und konkretisiert
Aktuell sind Ablenkfütterungen nur für Schwarzwild zulässig, und es heißt
lediglich: „An den Ablenkfütterungen ruht die Jagd.“
Neu soll gelten:
• zulässig für Rot-, Dam- und Schwarzwild
• die Jagd (auf alle Wildarten) ruht im Umkreis von 200 Metern.
8. Hauptbaumarten statt Aufzählung
Bei der Regelung der Wildschadenssituation im Wald wird die bisherige
Aufzählung „Gemeine Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeine
Birke sowie Eberesche“ durch den allgemeineren Begriff
„Hauptbaumarten“ ersetzt. (Anpassung an Urteil des OVG Berlin Brandenburg)
9. Neue Möglichkeit für befristete Jagdzeiten bei sonst geschonten Arten
Im Jagdgesetz selbst wird neu eingefügt, dass die oberste Jagdbehörde für
Wild ohne festgesetzte Jagdzeit im Einzelfall, zeitlich und räumlich
beschränkt, Jagdzeiten festsetzen kann, um ernste wirtschaftliche Schäden
abzuwenden. Das betrifft eher Behördenhandeln als die tägliche
Revierpraxis, ist aber eine echte Neuerung.
25.11.2025
Verständliche Zusammenfassung der aktuellen Bestimmungen zur Bekämpfung von Nutria und Bisam.
Da uns hierzu in letzter Zeit zahlreiche Anfragen erreicht haben, möchten wir Ihnen im Folgenden eine kompakte und verständliche Zusammenfassung der aktuellen Bestimmungen zur Bekämpfung von Nutria und Bisam bereitstellen.
Nutria und Bisam sind 2024 aus dem Katalog der Wildarten gefallen. Sie unterliegen seitdem nicht mehr dem Jagdrecht. Dies bedeutet, dass im Rahmen des geltenden Rechts diese nunmehr (wieder) durch Beauftragte der Wasser-, Boden- und Deichverbände gefangen und getötet werden dürfen. So werden die genannten Arten z.B. an Gewässern I. Ordnung durch hauptberufliche Bisam- und Nutriajäger entnommen.
Da die Erlegung keine Jagdausübung mehr darstellt, ist diese für Jäger nach den jagdrechtlichen Vorschriften zunächst unzulässig. Aufgrund des
Erlasses des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 30. Mai 2024
ist die Erlegung der Tiere jedoch der Jagdausübung gleichgestellt.
Die Bekämpfung von Bisam und Nutria als Teil der ordnungsgemäßen Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer im Rahmen des Tierschutz- und des Naturschutzrechts sind also weiterhin möglich. Wenn für die Bekämpfung (Erlegung auf Distanz, Fangschuss) Schusswaffen eingesetzt werden, sind die Bestimmungen des Waffenrechtes anzuwenden. § 13 Abs. 6 Satz 2 WaffG lässt die Verwendung von Schusswaffen ausdrücklich zu. Das Verbot zur Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Nachtzielgeräten des § 19 Abs. 1 Nr. 5a des Bundesjagdgesetzes gilt für Nutria und Bisam nicht. Denn dieses Verbot gilt nur für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild).
Es wird darauf hingewiesen, dass in naturschutzrechtlich ausgewiesenen Schutzgebieten die Bekämpfung von Bisam und Nutria einer naturschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung bedarf, wenn die Schutzausweisung ein allgemeines Verbot des Fangens und Tötens von wildlebenden Tieren enthält und die Bekämpfung von Bisam und Nutria nicht ausdrücklich von diesem Verbot ausgenommen ist. Es ist vom Jagdausübenden im Einzelfall zu prüfen, ob solche Verbote für den Jagdbezirk oder Teile davon bestehen.
Jens Ole Sendke
RechtsanwaltJustiziar des Landesjagdverbandes Brandenburg
29.10.2025
Die Vogelgrippe breitet sich weiter aus. Besonders betroffen sind Kraniche, Enten und Gänse. Der LJVB ruft die Jägerschaft deshalb zu besonderer Vorsicht und Umsicht im Umgang mit Wildvögeln auf – und bittet die Bejagung von Federwild vorübergehend einzustellen.
(Michendorf, 29. Oktober 2025) Angesichts der sich weiter ausbreitenden Vogelgrippe (Geflügelpest) ruft der Landesjagdverband Brandenburg (LJVB) im Einvernehmen mit der Obersten Jagdbehörde zu erhöhter Aufmerksamkeit und Umsicht im Umgang mit Wildvögeln auf.
Die Zahl verendet aufgefundener Federwildarten – insbesondere Kraniche, Enten und Gänse – nimmt weiter zu. Jägerinnen und Jäger werden daher gebeten, besondere Vorsicht walten zu lassen und tot aufgefundene Vögel keinesfalls zu berühren. Verdachtsfälle sind unverzüglich den zuständigen Veterinärbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte zu melden.
„Die Eindämmung der weiteren Ausbreitung der Infektion liegt im Interesse von Wildtieren, Hausgeflügel und Menschen gleichermaßen“, betont Dr. Dirk- Henner Wellershoff, Präsident des LJVB.
Die Jagdausübung auf Federwild sollte derzeit im gesamten Land ruhen, um zusätzliche Beunruhigung der Bestände zu vermeiden. Häufige Flugbewegungen können das Immunsystem schwächen und damit die Anfälligkeit für Infektionen erhöhen – sowohl bei rastenden Wildvögeln als auch bei Tieren in privater und landwirtschaftlicher Haltung.
Empfehlungen:
- Meiden Sie größere Vogelansammlungen und Rastgebiete,
- Verzichten Sie bis auf Weiteres auf die Bejagung von Federwild,
- Führen Sie Hunde an der Leine, um Störungen und Kontakt mit verendetem Federwild zu vermeiden.
Auch der Transport erlegter Vögel kann zur weiteren Verbreitung des Virus beitragen. Die Jägerschaft leistet durch umsichtiges Handeln daher einen wichtigen Beitrag zum Schutz von Wildvögel und Nutztieren gleichermaßen.
Der LJVB bittet alle Jagdausübungsberechtigten, diese Hinweise ernst zu nehmen und innerhalb der Reviere weiterzugeben.